
Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung)
Kein Thema zeigt deutlicher den ethisch-moralischen Verfall insbesondere in den sog. Kulturländern der Industrienation wie das Thema Abtreibung ungeborenen Lebens während der Schwangerschaft einer Frau.
Daran hängt nicht nur der Umgang und die Haltung zu dem Thema selbst, sondern insbesondere die gesamte ethisch-moralische Lebensweise einer Gesellschaft bis hin zur Zurückdrängung Jahrtausende Jahre alter ethisch-moralischer Instanzen wie z.B. der christlichen Kirchen.
Die nebenstehende Meinungsumfrage zur Rechtswidrigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland zeigt das ganze Ausmaß meines Schreckens über den Niedergang unserer Gesellschaft.
Diese Gesellschaft und deren tragende Politik hat die Zukunft hoffentlich bald hinter sich!
► Sodom und Gomorrah ■ Sittlichkeit ■ Proleten & Pöbel

Die derzeitige gesetzliche Regelung in Deutschland nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB)
Der Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland nach den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Für die Schwangere beträgt die Höchststrafe ein Jahr, die Feststellung eines besonders schweren Falls ist bei ihr ausgeschlossen.
Die Strafbarkeit für Arzt und Schwangere hat mehrere Ausnahmen:
- § 218a Abs. 1 (Fristenregelung mit Beratungspflicht): Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen und danach eine dreitägige Bedenkzeit eingehalten hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) straffrei.
- § 218a Abs. 2 (Medizinische Indikation): Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. In diesem Fall ist ein Schwangerschaftsabbruch während der gesamten Zeit der Schwangerschaft zulässig.
- § 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation): Es bestehen dringende Gründe zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig, im Gegensatz zu Abs. 1 übernimmt die Krankenkasse wie bei Abs. 2 die Kosten.
myfaktische Haltung zum Schwangerschaftsabbruch
Ich halte die gesetzliche Regelung nach § 218 StGB hinsichtlich des Strafmaßes und hinsichtlich der Ausnahmen nach § 218a Abs 2 (Medizinische Indikation) und § 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation) als ethisch-moralisch vertretbar.
Die Ausnahme nach § 218a Abs. 1 (Fristenregelung mit Beratungspflicht) bedeutet für mein ethisch-moralisches Empfinden bereits den Einstieg in ein lotterhaftes Leben, insbesondere hinsichtlich Sexualität inkl. der höchst verwerflichen Missachtung ungeborenen Lebens. Ich lehne daher die Fristenregelung strikt ab. Siehe auch ■ Sexualität
Mit Ausnahme der medizinischen und kriminologischen Indikation habe ich auch großes Verständnis für die Haltung der katholischen Kirche zum Schwangerschaftsabbruch und generell zur Sexualität. Alle diesbezüglichen Verfehlungen - auch in der Kirche (!) - müssen hinsichtlich der Gefahr einer Aufweichung grundsätzlicher ethisch-moralischer Lebensweisen als Sünde gesehen werden, unabhängig von der weltlichen Strafbarkeit bzw. Straffreiheit. Verurteilung und Verzeihung stehen besonders in allen Fragen von Leben und Tod nur Gott dem Allmächtigen zu.